Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Grafrath“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Grafrath.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Grundschule Grafrath für besondere Anschaffungen, Ausgestaltung von Räumen der Schule oder Außenanlagen. Weiterer Zweck ist die Mildtätigkeit in Form von Unterstützung von bedürftigen Schülern bzw. bedürftigen Familien im Sinne § 53 Abs. 2 AO durch Übernahme von Eigenanteilen für z.B. Klassenfahrten oder Chor-/Sportfahrten.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder
gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Jedes Mitglied soll einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten. Die Höhe des Beitrags kann vom Mitglied selbst bestimmt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag wird bevorzugt per Lastschrift eingezogen. Spenden können jederzeit an den Verein geleistet werden. Der Spendengeber kann einen genauen Zweck (im Rahmen des Vereinszwecks) für seine Spende festlegen. Der Vereinsvorstand hat die zweckgebundenen Mittel im Rahmen des festgelegten Zwecks zu verwenden und wird dies dem Spendengeber gegenüber nachweisen.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand besteht aus Vertretern der Schulleitung, Vertretern des Elternbeirats und mindestens einem Kassenprüfer. Die Anzahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand sollte fünf nicht überschreiten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Aufgaben sind:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Planung des nächsten Geschäftsjahres
f) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
g) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.

§9 Sitzung des Vorstands
Für eine Sitzung des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mind. eine Woche vorab, einzuladen. Eine Verwendung von Mitteln kann auch ohne Sitzung des Vorstands beschlossen werden,
wenn mind. zwei Vorstandsmitglieder aus den drei Vorständen: Vorsitzendem, stellv. Vorsitzendem oder Kassenwart zustimmen. Diese Abstimmung kann auch durch schriftlichen Beschluss (inkl. E-Mail, Fax) herbeigeführt werden. Der Vorstand ist berechtigt, dem Vorsitzenden Vollmacht oder Generalvollmacht zu erteilen.

§10 Kassenführung
Der Kassenwart führt über die Kassengeschäfte Buch und erstellt eine Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Der Kassenprüfer legt das Ergebnis der Kassenprüfung in der nächsten Mitgliederversammlung vor.

§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Wahl oder Abberufung von Vorständen oder dem Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins,
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Weiterhin muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies begründet verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand zusammen mit einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorab eingeladen. Die Einladung kann schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Aushang in der Grundschule Grafrath oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Grundschule Grafrath erfolgen. Bei rechtzeitigem Aushang oder rechtzeitiger Veröffentlichung (zwei Wochen vor der Versammlung) auf der Internetseite gilt die Mitgliederversammlung als fristgerecht eingeladen.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder (außer beim Beschluss zur Auflösung §13).

§13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens eingeladenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Tagesordnung zu dieser Versammlung muss den Punkt „Auflösung des Vereins“ explizit enthalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverband als Schulträger der Grundschule Grafrath, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.